Allgemeine Geschäftsbedingungen
der K60 GmbH, Kopenhagener Str. 60-68, 13407 Berlin
Stand: 07.07.2025 Diese AGB sind Bestandteil aller Angebote, Buchungen und Verträge mit der K60 GmbH.
§ 1 Terminologie
1. Die K60 GmbH, Kopenhagener Str. 60-68, 13407 Berlin wird nachfolgend 'K60' genannt.
2. Die von der K60 angebotenen Mietobjekte (= Räumlichkeiten und Standorte der K60) werden nachfolgend 'Location' genannt.
3. Mieter von den Locations der K60 und Auftraggeber der K60 (= Veranstalter und sonstige Auftraggeber) werden nachfolgend 'Kunde' genannt.
4. Dritte, die durch bestehende Vereinbarungen mit der K60 ein gemeinsames Unternehmensziel verfolgen, werden nachfolgend 'Partner' genannt.
§ 2 Anwendungsbereich
1. Für alle Verträge zwischen Kunde und K60 gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht zwischen dem Kunden und der K60 etwas anderes in Textform (z. B. per E-Mail) vereinbart wird.
2. Die Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Vertragsbestandteil, sofern die Geschäftsführung der K60 nicht der Geltung der Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 3 Aufgaben und Pflichten des Kunden, Sorgfaltspflicht, Sicherheit, Schäden
1. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die ihm von der K60 überlassenen Locations einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.
2. Der Kunde hat die K60 oder deren Partner über auftretende Mängel der Location unverzüglich zu informieren. Schäden der Location einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Location sind vom Kunden unverzüglich der K60 oder ihren Partnern anzuzeigen.
3. Bei bestehender Gefahr hat der Kunde die zur Vermeidung eines Schadenseintritts oder zur Verminderung der Schadensfolgen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich selbst zu veranlassen.
4. Verstößt der Kunde gegen die Informations- und Anzeigepflicht oder unterlässt er die zur Vermeidung eines Schadenseintritts bzw. der Schadensfolgen erforderlichen Maßnahmen, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 4 Werbung
1. Werbeeinrichtungen, Schilder, Transparente etc. dürfen vom Kunden innerhalb und außerhalb der Location nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die K60 angebracht werden. Sie sind vom Kunden nach Beendigung der vereinbarten Nutzungsdauer auf eigene Kosten wieder zu entfernen.
2. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für alle von ihm oder in seinem Auftrag von Dritten geschriebenen, gedruckten und digitalen Werbungen betreffend die vom Kunden in der Location durchgeführte Veranstaltung.
§ 5 Gesetzliche Vorschriften, behördliche Genehmigungen und Anordnungen, Haftung, Versicherung
1. Der Kunde hat bei Nutzung der Location die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Lärmschutzverordnung, die Versammlungsstättenverordnung Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. sowie die einschlägigen
2. Der Kunde hat die für die Nutzung der Location maßgeblichen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gesetze über den Jugendschutz in eigener Verantwortung zu beachten und einzuhalten.
3. Es obliegt dem Kunden die für eine beabsichtigte Nutzung der Location erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen auf eigene Kosten einzuholen, für deren Aufrechterhaltung während der Nutzungsdauer zu sorgen und Anordnungen der Ordnungsbehörden, auch wenn sie nachträglich erfolgen, zu erfüllen. Der Kunde hat die K60 die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, für die Nutzungsdauer und den Nutzungszweck dienliche Versicherungen abzuschließen. Hierzu zählt insbesondere eine Betriebs- und Veranstalterhaftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsschutz, wobei die Versicherungsleistungen mindestens 5 Millionen Euro für Personen- und mindestens 1 Million Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen müssen.
5. Die Versicherungspflicht des Kunden besteht nur für die Risiken, die zu wirtschaftlich zumutbaren Konditionen versicherbar sind. Die Versicherung ist während der gesamten Laufzeit des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten und der K60 auf Anforderung nachzuweisen.
6. Der Kunde ist zur Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher und standortbezogener Vorschriften, welche im Download-Bereich der K60 zu finden sind (www.wilhelmstudios.de/downloads/), verpflichtet. Ordnungsgelder aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften sind vom Kunden zu tragen. Schäden und Folgeschäden aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften sind vom Kunden zu ersetzen.
7. Der Kunde übernimmt mit Übergabe der Location bis zur Rückgabe der Location die Verkehrssicherungspflichten und stellt die K60 von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen frei.
§ 6 Übergabe und Rückgabe der Location; Aufbau und Abbau
1. Bei Übergabe und Rückgabe der Location an den Kunden ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. In diesem sind insbesondere der "Ist-Zustand" der Location, übergebene Schlüssel, etwaige Beanstandungen des Kunden und ggf. bestehende Mängel sowie Fristen zu deren Beseitigung zu vermerken. Das Protokoll ist von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.
2. Der Kunde hat die Zeit für Auf- und Abbauarbeiten ausreichend zu bemessen, sodass die Arbeiten vollständig und gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für die Arbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und, unabhängig von vertraglich festgelegten Auf- und Abbauzeiten, rechtzeitig mit der K60 abzustimmen.
3. Der Kunde ist ohne Absprache mit der K60 nicht berechtigt, in Fußböden, Wänden, Decken etc. der Location Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen und/oder sonstige Bauelemente und Einrichtungen mit der Location fest zu verbinden.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Location nach Beendigung der Nutzung im ursprünglichen Zustand gemäß Übergabeprotokoll geräumt und vollständig gereinigt an die K60 herauszugeben. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche von ihm und/oder von ihm beauftragten Dritten eingebrachten Sachen, gleich welcher Art, insbesondere Aufbauten und Einrichtungen unmittelbar nach Beendigung des Nutzungszeitraums zu entfernen. Eigene Verkabelungen, Reklameanlagen und Werbeschilder sind zu beseitigen. Mit Genehmigung von der K60 durchgeführte Umbauten sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen, soweit hierzu keine anderen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.
5. Nach vereinbartem Nutzungsende werden vom Kunden zurückgelassene Gegenstände von der K60 auf Kosten des Kunden entsorgt. Die K60 behält sich vor, eine angemessene Gebühr für die Zwischenlagerung der Gegenstände zu erheben.
6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtlicher Abfall/Müll bis zum Ende des Nutzungszeitraums umweltgerecht entsorgt wird. Nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums wird zurückgelassener Abfall/Müll von der K60 auf Kosten des Kunden entsorgt.
§ 7 Ausstattung
1. Der Umfang der durch den Kunden eingebrachten Ausstattung (z.B. Auf- und Einbauten, Maschinen, Geräte, Möbel, Dekorationsmaterialien, etc.) ist vorab mit der K60 schriftlich abzustimmen.
2. Die Ausstattung darf nur unter Einhaltung bestehender gesetzlicher Sicherheitsvorschriften eingebracht und errichtet werden, insbesondere muss sie den Standort-abhängigen Brandschutzbestimmungen und einem möglichen individuellen Brandschutzkonzept für die Veranstaltung entsprechen.
3. Durch das Einbringen der Ausstattung dürfen Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege weder verstellt, verhängt oder sonst in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Das Über- oder Abdecken von Sicherheitsbeleuchtungen und Piktogrammen ist untersagt. Bewegungs- und Stellflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind ebenso wie Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen jederzeit freizuhalten.
4. Aufbauten, Dekorationen, Beleuchtungs- und sonstige Geräte müssen in fachmännischer Ausführung erstellt, tragfähig und standsicher sein. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass geltende Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, insbesondere Verletzungen Dritter z.B. durch Splitter, scharfe Kanten, herunterfallende Geräte und Bauten ausgeschlossen werden.
5. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der K60.
6. Gefährliche szenische Aufführungen, insbesondere die Verwendung von artistischen Geräten und die Mitnahme und das Mitwirken von Tieren, sind abzusprechen und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der K60.
§ 8 Beauftragung anderer Dienstleister
Die K60 arbeitet mit erfahrenen Partnern für Ausstattung, Gastronomie (Getränke & Catering), Personal sowie für die Technik zusammen, welche die Location kennen. Ist zwischen Kunde und K60 nichts anderes vereinbart, arbeitet der Kunde im Bereich der Event-Ausstattung, -Gastronomie, -Catering, -Personal und -Technik vorrangig mit diesen Partnern zusammen. Die Beauftragung Dritter, die nicht unsere Partner sind, kann möglicherweise zu höheren Kosten führen. Vor Beauftragung der Dienstleister durch den Kunden ist daher Rücksprache mit der K60 zu halten.
§ 9 Organisationsmanagement und Durchführung von Produktionen
1. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der von ihm in der Location durchgeführten Veranstaltungen bzw. Produktionen.
2. Der Kunde sorgt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, in dem insbesondere Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Der Kunde hat der K60 eine*n Verantwortliche*n zu benennen, der/die vor, während und nach dem Nutzungszeitraum erreichbar ist und auf die Einhaltung der vertragsgemäßen Nutzung der Location achtet.
3. Der Kunde ist für die Eignung des von ihm eingesetzten Personals verantwortlich und hat für den notwendigen Umfang an geeigneten Fachkräften, insbesondere für die von ihm genutzten Maschinen und Geräte, Sorge zu tragen.
4. Der Kunde hat ausschließlich geeignete, insbesondere erfahrene und zuverlässige volljährige Personen mit der Bedienung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Ton-, Medien- und Maschinenanlagen zu beauftragen.
5. Die K60 ist berechtigt, den Austausch von Mitarbeitern des Kunden und im Auftrag des Kunden tätigen Dritten zu verlangen, soweit hierfür ein nachvollziehbarer sachlicher Grund, insbesondere der Verdacht der Nichteignung bzw. eines Fehlverhaltens vorliegt.
§ 10 Verwahrung von Wertsachen und Garderobe
1. Die K60 übernimmt keine Haftung für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche vom Kunden, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, Besuchern oder sonstigen Dritten in die Location mitgebracht werden.
2. Der Kunde hat für eine entsprechende Versicherung vorgenannter Gegenstände selbst Sorge zu tragen.
3. Der Kunde und die K60 können über die Verwahrung von Wertsachen und Garderobe während einer Nutzung der Location eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen.
§ 11 Nutzungsänderung, Untervermietung, sonstige Gebrauchsüberlassung
1. Die Location darf vom Kunden ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck und für die vertraglich festgelegte Dauer genutzt werden. Eine Änderung oder Erweiterung der Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der K60.
2. Eine, auch nur teilweise, Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von der K60 gestattet.
3. Im Falle der Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung hat der Kunde für das Verhalten des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Location überlassen hat, wie für eigenes Verhalten gegenüber der K60 einzustehen.
§ 12 Gewährleistung
1. Die Übergabe der Location an den Kunden erfolgt nach eingehender Besichtigung durch den Kunden. Bei Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen, in dem insbesondere der "Ist-Zustand" der Location, dem Kunden übergebene Schlüssel, etwaige Beanstandungen des Kunden zu vermerken sind. Der Kunde bestätigt mit Übergabe der Location, dass sich diese im vertragsgemäßen Zustand befindet, soweit im Protokoll keine Beanstandungen des Kunden bzw. Mängel der Location vermerkt sind. Das Protokoll ist von den Parteien zu unterzeichnen.
2. Mängel, die die Tauglichkeit der Location zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindern, berechtigen den Kunden nur dann zu einer Minderung oder einer Zurückhaltung des vereinbarten Nutzungsentgeltes, wenn er den Mangel gegenüber der K60 nach Art und Umfang unverzüglich angezeigt hat und die K60 trotz angemessener Fristsetzung mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.
§13 Sicherheit
1. Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Sicherheitspersonals wird insbesondere durch die Art der vom Kunden durchgeführten Veranstaltung bzw. Produktion, durch die Anzahl der teilnehmenden Personen, durch potenzielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt und auf dieser Grundlage von der K60 für den Kunden verbindlich festgelegt.
2. Der Kunde hat auf Verlangen von der K60 ein Sicherheitskonzept für die von ihm durchgeführte Veranstaltung vorzulegen. Sollte das Konzept unzureichend sein, insbesondere nicht den üblichen Standards entsprechen, behält sich die K60 vor, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der Kunde trotz Aufforderung keine Nachbesserung vornimmt bzw. Abhilfe schafft. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zu Schadenersatzzahlungen in Höhe der Stornierungskosten, vgl. § 19.
3. Besteht nach Prüfung des Sicherheitskonzepts des Kunden noch zusätzlicher Bedarf zur Sicherung des Anwesens, in dem sich die Location befindet, und / oder eines Nachbaranwesens, und / oder der Veranstaltung, wird die K60 auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden zusätzliches Sicherheitspersonal zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stellen. Die hierfür weiter anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass sich alle Teilnehmer der Veranstaltung ordnungsgemäß verhalten. Bei erheblichen oder wiederholten Störungen durch Besucher kann die K60 den Veranstaltungsverlauf unterbrechen oder abbrechen. In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.
§ 14 Brandschutz
1. Der Kunde verpflichtet sich, alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes einzuhalten, insbesondere die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), die Bauordnung und brandschutztechnische Auflagen der Ordnungsbehörden.
2. Der Kunde stellt sicher, dass die eingebrachten Materialien den Brandschutzanforderungen entsprechen (z. B. schwer entflammbar nach DIN 4102 B1). Die Nachweise hierüber sind der K60 auf Verlangen vorzulegen.
3. Offenes Feuer, Pyrotechnik und Nebelmaschinen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die K60 und unter Vorlage eines genehmigten Brandschutzkonzepts eingesetzt werden.
4. Die K60 ist berechtigt, bei bestimmten Veranstaltungen auf Kosten des Kunden eine Brandsicherheitswache zu verlangen, welche in Art und Umfang in der Regel über das Brandschutzkonzept definiert wird.
5. Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass alle bei der Veranstaltung eingesetzten Personen, insbesondere eigenes Personal und von ihm beauftragte Dienstleister, an einer Einweisung durch die K60 oder deren Partner zu den brandschutztechnischen Einrichtungen und dem Verhalten im Brandfall teilnehmen. Die K60 ist berechtigt, diese Einweisung als Voraussetzung für die Durchführung der Veranstaltung zu verlangen.
6. Die K60 kann den Veranstaltungsbeginn untersagen oder die Veranstaltung abbrechen, wenn brandschutzrechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden oder eine Gefahr für Leib und Leben besteht.
§ 15 Schlüssel der Location; Zutritt zur Location
1. Dem Kunden werden von der K60 Schlüssel oder Zugangscodes für die Location in Abhängigkeit von der Art der von Kunden durchgeführten Veranstaltung bzw. Produktion überlassen.
2. Die Übergabe der Schlüssel an den Kunden ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Parteien zu unterzeichnen ist.
3. Die Anfertigung zusätzlicher Schlüssel oder Kopien ist dem Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der K60 strengstens untersagt.
4. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Kunde verpflichtet, die Kosten für den Ersatz des Schlüssels oder den Austausch der Schließanlage zu tragen.
5. Der Kunde hat der K60 und / oder Partnern nach vorheriger Abstimmung Zutritt zur Location, insbesondere zum Zweck der Überprüfung des Zustandes der Location und deren vereinbarungsgemäßen Nutzung durch den Kunden, zu gestatten.
§ 16 Betriebs-, Objektbetreuungs- und sonstige Nebenkosten; Nutzung von sanitären Einrichtungen der Location
1. Betriebs-, Objektbetreuungs- und sonstige Nebenkosten der Location sind nicht in der Miete enthalten, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Diese Kosten werden nach Beendigung der Nutzung von der K60 gegenüber dem Kunden, unter Anrechnung etwaiger vom Kunden geleisteter Vorauszahlungen, gesondert abgerechnet.
2. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die sanitären Einrichtungen der Location (WCs, Abflüsse etc.) nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Insbesondere ist es untersagt, Gegenstände gleich welcher Art (z.B. Zitronenschalen, Zigarettenkippen, Damenbinden) wegzuspülen. Im Falle einer Zuwiderhandlung hat der Kunde die Kosten für die Beseitigung etwaiger hierdurch an den sanitären Einrichtungen verursachter Schäden sowie von Folgeschäden zu tragen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten für die von der K60 zur Verfügung gestellten Verbrauchsmaterialien (z.B. Hygieneartikel, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel) zu tragen, sofern hierzu nicht anders schriftlich vereinbart wird.
§ 17 Haftung der K60
1. Die verschuldensunabhängige Haftung der K60 - als Vermieter - der Location für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel der Location nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
2. Für Sach- und Vermögensschäden des Kunden haftet die K60 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit der Mangel durch die Lage bedingt ist und sich ein vertragsuntypisches Risiko realisiert.
3. Auch für das Verhalten seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet die K60 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Der Haftungsausschluss greift in den folgenden Fällen nicht ein:
a) wenn die K60 eine bestimmte Eigenschaft der Location besonders zugesichert, oder einen Mangel der Location arglistig verschwiegen hat;
b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der K60 oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der K60 beruhen;
c) sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der K60 oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der K60 beruhen;
d) wenn und soweit der Schaden auf einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) der K60 beruht;
e) für Schäden, für die eine Versicherung der K60 besteht und die K60 hieraus tatsächlich Ersatz erlangen kann.
5. Im Falle einer Haftung der K60 für Sach- und Vermögensschäden ist diese auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung der K60 für Mangelfolgeschäden ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6. Im Falle technischer Störungen der gebäudetechnischen Anlagen, höherer Gewalt, Anordnungen seitens Behörden oder sonstiger Unmöglichkeit der Leistung kann vom Kunden keine Vertragserfüllung verlangt werden. Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der K60 sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, der K60 hat die Unmöglichkeit infolge grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 18 Höhere Gewalt
1. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren, von außen kommenden Ereignisse, auf die keine der Parteien Einfluss hat und deren Auswirkungen auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht verhindert werden können. Hierzu zählen insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien (inkl. COVID-19), Kriege, innere Unruhen, Terrorakte, hoheitliche Maßnahmen oder behördliche Veranstaltungsverbote, Stromausfall, Brand, technische Störungen außerhalb des Einflussbereichs der Parteien sowie Streiks und Aussperrungen.
2. Wird durch ein solches Ereignis die Durchführung der Veranstaltung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar erschwert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder zu verschieben. In diesem Fall haftet keine Partei für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen.
3. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen; darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn, bestehen nicht. Die K60 behält sich vor, bereits erhaltene Zahlungen anteilig einzubehalten, soweit bereits Aufwendungen entstanden sind. 4. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall gemeinsam nach einer angemessenen, einvernehmlichen Lösung zu suchen, etwa durch Verschiebung der Veranstaltung.
§ 19 Kündigung
1. Die Parteien sind berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die K60 insbesondere vor, wenn
a) der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig verletzt (z.B. bei einer Nutzungsänderung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der K60, einem Verstoß gegen die vereinbarten Sicherheitsbestimmungen und -auflagen),
b) durch die vom Kunden geplante Veranstaltung bzw. beabsichtigte Produktion eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder die Durchführung der Veranstaltung bzw. Produktion gegen geltende Gesetze bzw. behördliche Verfügungen und Auflagen verstößt bzw. dem Kunden hierfür erforderliche behördliche Erlaubnisse nicht erteilt werden. Dies gilt nicht, wenn nach Vertragsabschluss Gesetze oder behördliche Verfügungen und Auflagen zur Bekämpfung der CoViD-19- Pandemie erlassen werden, die eine Einschränkung des vereinbarten Nutzungszwecks der Location zur Folge haben. In diesem Fall steht den Parteien ein Anpassungsrecht des Mietvertrages gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Mietvertrages zu.
2. Macht die K60 von dem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, so behält die K60 die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts und sonstige Nebenkosten unter Anrechnung etwaiger ersparter Aufwendungen
§ 20 Zahlungsbedingungen und Stornierung
1. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen für die vereinbarten Leistungen der K60 und der durch sie beauftragten Partner:
1) Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtbetrags, fällig mit Vertragsunterzeichnung.
2) Zwischenzahlung in Höhe von 40 % des vereinbarten Gesamtbetrages, fällig 14 Tage vor Beginn der Nutzung der Location durch den Kunden bzw. vor Leistungserbringung durch die K60 oder ihren Partner.
3) Schlusszahlung in Höhe der verbliebenen 10 % des vereinbarten Gesamtbetrags sowie etwaige zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen nach Abrechnung der K60 nach der Nutzung der Location.
4) Die K60 ist berechtigt, die Durchführung der Veranstaltung zu verweigern, wenn der Kunde fällige Forderungen, insbesondere die Anzahlung oder Zwischenzahlung gem. 1) und 2), nicht vollständig bis zum vereinbarten Zeitpunkt geleistet hat. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt hiervon unberührt.
Entscheidend für die fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang bei K60.
2. Es gelten die folgenden Stornobedingungen für Leistungen, die der Kunde mit der K60 vereinbart hat. Es fallen Stornokosten an als Anteil des vereinbarten Gesamtbetrags aus Miete und sonstigen, nicht nach tatsächlichem Verbrauch abgerechneten Kosten in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Stornierung vor dem vereinbarten Leistungszeitraum (Beginn des Miet- bzw. Nutzungsverhältnisses):
● 25% des vereinbarten Gesamtbetrages bei einer Stornierung bis 6 Monate vorher,
● 50% des vereinbarten Gesamtbetrages bei einer Stornierung bis 3 Monate vorher,
● 90% des vereinbarten Gesamtbetrages bei einer Stornierung bis 2 Wochen vorher,
● 100% des vereinbarten Gesamtbetrages bei einer späteren Stornierung als 2 Wochen vorher.
Die Stornierung durch den Kunden hat schriftlich zu erfolgen.
3. Besteht der Kunde auf Leistungen von Dritten, die über die K60 angeboten werden, so gelten deren Stornierungsbedingungen.
§ 21 Ton- und Musikrechte
1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche urheberrechtlich relevanten Nutzungen (z. B. Musik, Film, Multimedia) rechtzeitig bei der GEMA oder sonstigen Rechteverwertungsgesellschaften anzumelden. K60 kann den Nachweis der Anmeldung und Zahlung vor Veranstaltungsbeginn verlangen.
2. Der Kunde trägt die Kosten von etwaigen Nutzungslizenzen Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Location und führt diese ab (z.B. GEMA). Der Kunde stellt die K60 von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Verletzung dieser Verpflichtung frei.
§ 22 Bild- und Tonaufnahmen / Datenschutz
1. Der Kunde willigt ein, dass während der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden dürfen und dass diese durch die K60 für Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in sozialen Medien, auf der Website oder in Printmedien, genutzt werden dürfen. Sollte der Kunde dem widersprechen, so ist dies vor Veranstaltungsbeginn in Textform mitzuteilen. Bei Veranstaltungen mit Gästen liegt es in der Verantwortung des Kunden, etwaige datenschutzrechtliche Informationspflichten zu erfüllen.
2. Soweit im Rahmen der Veranstaltung personenbezogene Daten verarbeitet werden (z. B. Teilnehmerlisten, Videoaufnahmen), ist der Kunde für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich. Die K60 verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 23 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Textformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.
2. Gerichtsstand ist der Ort des Geschäftssitzes der K60 GmbH (Berlin). Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Vertragssprache ist Deutsch. Eine englische Übersetzung kann auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, ist aber rechtlich unverbindlich.
§ 24 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.